Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Maßgebende Bedingungen
Grundsätzlich bestimmen die in unserer Richtlinie zur Unternehmensethik festgelegten Unternehmenswerte die Grundlagen unseres Handelns. Diese sind öffentlich und können auf unserer Internetseite (www.dgs-mainz.com) eingesehen werden. Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferanten und Besteller richten sich nach diesen Grundsätzen und Bedingungen (Code of Conduct) und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Bestellung
2.1 Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
2.2 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt.
Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 2 Wochen seit Zugang widerspricht.
2.3 Der Besteller kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, ins-besondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
3. Zahlung
3.1 Die Zahlung erfolgt nach individueller Vereinbarung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
3.2 Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
3.3. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.
4. Mängelanzeige
Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
5. Geheimhaltung
5.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
5.2 Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht, nur für Zwecke des jeweiligen Vertrages zwischen Lieferanten und Besteller und nicht für anderweitige Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
6. Liefertermine und -fristen
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Der Lieferant hat die Ware, unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand, rechtzeitig bereitzustellen.
7. Lieferverzug
7.1 Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet, soweit ihn ein Verschulden trifft.
7.2 Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatz auf Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses an der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe.
8. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
9. Qualität, Dokumentation und Umweltschutz
9.1 Der Lieferant hat für seine Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Art und Weise der Zusammenarbeit auf dem Qualitätssektor, wie z.B. Erstbemusterung und Dokumentation, ist in den DGS-Logistikrichlinien verbindlich geregelt und schriftlich fixiert. Die DGS-Logistikrichtlinien können als Download auf der Homepage von DGS eingesehen bzw. bezogen werden.
9.2 Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. Ferner erhält der Lieferant vom Besteller auf Wunsch Informationen über einschlägige Sicherheitsvorschriften.
9.3 Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders gekennzeichneten Teilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind, und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA-Schrift. Nachweisführunq – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen” , Frankfurt am Main 1998, hingewiesen.
9.4 Soweit Behörden, die für die Fahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen oder Ähnliches zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Ein-blick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in sei-nem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
9.5 Der Lieferant hat die geltenden Umweltschutzbestimmungen der Europäischen Union, Deutschlands und auf besondere Anforderung die Umweltschutzbestimmungen der USA zum Ausschluss von Gefahrenstoffen einzuhalten.
10. Mängelhaftung
10.1 Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, Folgendes verlangen:
10.1.1 Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat der Besteller zu-nächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mängelbeseitigung oder Nach- (Ersatz-)lieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Besteller unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen, so kann der Besteller insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Ist aufgrund besonderer Dringlichkeit weder eine Mangelbeseitigung durch den Lieferanten, noch eine Abstimmung mit diesem möglich, ist der Besteller ebenfalls berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, sofern letzterer die Nacherfüllung nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten (§ 439 Abs.3 BGB) verweigern kann. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
10.1.2 Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Nr. 4 (Mängel-anzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann der Besteller
a) nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten (ohne Abschleppkosten) so-wie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder
b) nach fruchtlosem Ablauf der angemessenen Nachfrist – sofern eine solche nach Gesetz nicht entbehrlich ist – den Kaufpreis mindern.
10.1.3 Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehen den schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Bera tungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des dar aus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Nr. 11 verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat.
10.2 Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Ver langen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
10.3 Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten seit Fahrzeugerstzulassung oder Ersatzteile-Einbau, spätestens jedoch nach Ablauf von 36 Monaten seit Lieferung an den Besteller.
10.4 Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie auf vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
10.5 Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auf-trag von den Regelungen hier unter Nr. 10 unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.
11. Haftung
Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzungen behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.
11.1 Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft, es sei denn, das Gesetz sieht verschuldensunabhängige Haftung vor.
11.2 Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
11.3 Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Um-gang, auch zu Gunsten des Lieferanten, zu vereinbaren.
11.4 Ansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Besteller zuzurechnende Verletzungen von Bedingungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.
11.5 Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.
11.6 Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vor stehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
11.7 Die §§ 478, 479 BGB finden im Verhältnis zwischen Besteller und Lieferant Anwendung, sofern der Liefergegenstand vom Besteller oder dessen Abnehmern an einen Verbraucher i. S. v. § 13 BGB veräußert worden ist.
12. Schutzrechte
12.1 Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der schuldhaften Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, vom europäischen Patentamt oder in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich, Großbritannien, Österreich oder in den USA veröffentlicht ist.
12.2 Er stellt den Besteller und Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
12.3 Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers gearbeitet hat und nicht weiß oder im Zusammen-hang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
12.4 Soweit der Lieferant nach Nr. 12.3 nicht haftet, stellt der Besteller ihn von allen Ansprüchen Dritter frei.
12.5 Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
12.6 Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegen-stand mitteilen.
13. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers
Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungs-mittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt werden oder an deren Kosten sich der Besteller maßgeblich beteiligt, dürfen nur für die Erfüllung des jeweiligen Vertrages mit dem Besteller und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für eigene Zwecke des Lieferanten und für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
14. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung vor; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für seine Saldoforderung. Werden die Waren vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferanten bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab. Aus begründetem Anlass ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Lieferant wird die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % über-steigt.
15. Allgemeine Bestimmungen
15.1 Bei der Bestimmung der Höhe der vom Lieferanten zu erfüllenden Ersatzansprüche gemäß der Regelungen in Nr. 7, 10, 11 und 12 sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Lieferanten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Bestellers nach Maßgabe des § 254 BGB und eine besonders ungünstige Einbausituation des Zulieferteils angemessen zu Gunsten des Lieferanten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die der Lieferant tragen soll, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Zulieferteils stehen.
15.2 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
15.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
15.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
15.5 Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.
15.6 Gerichtsstand ist der Sitz des Klägers oder ein anderes zuständiges Gericht.
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