AGB
§1 Allgemeines
(1) Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrags.
(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Angebote und Verträge mit demselben Kunden, ohne dass dies im Einzelfall erneut erwähnt oder vereinbart werden muss.
(3) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Leistungen erbringen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf Schreiben oder dergleichen nehmen, die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter enthalten. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nur dadurch an, dass wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.
§2 Angebote; Bestellungen
(1) Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.
(2) Die Bestellung des Kunden gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Die Annahme erfolgt durch Zugang unserer schriftlichen Bestätigung beim Kunden. Wird im Falle der mündlichen oder fernmündlichen Vertragsgespräche keine gesonderte schriftliche Bestätigung erteilt, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung. Der Bestätigungstext ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrages.
(3) Der schriftliche Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ebenfalls Bestandteil des Vertrages sind, gibt alle Abreden zwischen uns und dem Kunden, die in Bezug auf den Vertragsgegenstand getroffen wurden, vollständig wieder. Vor Abschluss des Vertrages getroffene mündliche Abreden sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag vollständig ersetzt, sofern deren verbindliche Fortgeltung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Individuelle – auch etwaige mündliche – Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Nachweis des Inhalts ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Die Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann durch die elektronische Form (§ 126a BGB) ersetzt werden. Darüber hinaus wird die Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch durch Übermittlung eines signierten Dokumentes per E-Mail oder Telefax gewahrt.
(6) Der Kunde hält die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und –gesetze der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und anderer Rechtsordnungen ein.
(7) Die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen steht unter dem Vorbehalt, dass die anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen und der Kunde uns etwaig erforderliche, aktuelle Exportgenehmigungen vorlegt. Deren Beschaffung obliegt allein dem Kunden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen etwaig vereinbarte Lieferfristen außer Kraft. Stehen Exportvorschriften entgegen oder hat der Kunde eine Exportgenehmigung nicht vorgelegt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.
(8) Soweit zur Einhaltung nationaler oder internationaler Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften erforderlich, sind wir zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Dem Kunden stehen in diesem Falle weder Schadenersatzansprüche noch sonstige Ansprüche oder Rechte uns gegenüber zu.
§3 Preise, Reisen
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind für die Kaufpreisberechnung unsere zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Netto-Listenpreise zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer maßgeblich.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Kunde etwaige Versicherungs-, Transport-, Verpackungs- und Expressgutmehrkosten sowie etwaige sonstige Steuern und Abgaben.
(3) Soweit kein abweichender oder fester (unveränderlicher) Preis vereinbart wurde und die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, behalten wir uns das Recht vor, den Preis bis zur Höhe des im Lieferzeitpunkt aktuellen Netto-Listenpreisanzupassen. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 40 % steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Der Rücktritt ist binnen zwei Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung uns gegenüber schriftlich zu erklären.
§4 Beschaffenheit
Funktion und Beschaffenheit der Ware gilt nach den vom Hersteller veröffentlichten Angaben. Modifizierungen oder gesonderte Vereinbarungen bedürfen der Schriftform (z.B. Pflichtenheft). Andere Dokumente und Aussagen sind unbeachtlich.
§5 Versand; Lieferung
(1) Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
(2) Wir sind berechtigt, den Versandort, die Art des Versands (insbesondere Transportunternehmen und –mittel sowie Versandweg) und die Verpackung (Art und Material) nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
(3) Stellt der Kunde das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Kunde.
(4) Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
(5) Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
6) Von uns in Aussicht gestellte Liefer- und Abladezeiten/ –termine (Lieferfristen) sind stets unverbindlich. Dies gilt nicht, wenn schriftlich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart ist. Zugesagte oder vereinbarte Lieferfristen rechnen ab Auftragsbestätigung, bei Lieferung gegen Vorkasse ab Zahlungseingang.
(7) Soweit eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart wurde, haften wir nicht für Lieferhemmnisse, die auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/ hoheitliche Maßnahmen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten). Ein solches Ereignis stellt auch die nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Eigenbelieferung im Sinne des Abs. 5 dar, sofern wir diese jeweils nicht zu vertreten haben und es sich bei dem Geschäft mit dem Vorlieferanten um ein kongruentes Deckungsgeschäft handelt. Bei Eintritt eines der vorbezeichneten Ereignisse verlängert sich die Lieferfrist automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Sollte ein nicht von uns zu vertretenes Lieferhemmnis länger als vier Wochen andauern, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Kunden – insbesondere auf Schadenersatz – bestehen nicht.
(8) Wird eine vereinbarte Lieferfrist oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem Abs. 7 vorliegt, hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen einzuräumen. Wird auch diese Frist schuldhaft von uns versäumt, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus haften wir dem Kunden lediglich nach Maßgabe des § 12.
(9) Bei Lieferungen in EU-Mitgliedstaaten („innergemeinschaftliche Warenlieferungen“) hat der Kunde umgehend auf geeignete Art und Weise beim Nachweis der innergemeinschaftlichen Warenlieferung mitzuwirken. Insbesondere haben wir Anspruch auf eine mit Datum versehene und unterschriebene Bestätigung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung mit wenigstens folgendem Inhalt: Name und Anschrift des Warenempfängers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware sowie Ort und Datum des Empfangs der Ware. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nach, so haftet er für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für die bei uns entstehende Umsatzsteuer.
§6 Zahlung
(1) Unsere Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich „Netto-Kasse“ und ohne jeden Abzug sofort nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, soweit nicht ein abweichendes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wurde. Wir sind, auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, jederzeit berechtigt, Leistungen nur gegen Vorkasse zu erbringen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens im Rahmen unserer Auftragsbestätigung.
(2) Wechsel oder Schecks nehmen wir nur auf Grund besonderer Vereinbarungen und stets nur zahlungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
(3) Zahlt der Kunde den Kaufpreis nicht binnen 10 Kalendertagen ab Fälligkeit, gerät er in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, soweit die Leistung nicht infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Der Kaufpreis ist während des Verzugs nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen. Darüber hinaus steht uns im Falle des Verzugs ein Anspruch auf die gesetzliche Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns ausdrücklich vor.
(4) Wenn bei dem Kunden kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt und von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein ihn betreffendes Konkursverfahren beantragt oder ein Verfahren nach der Insolvenzverordnung beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die vom uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aus Refinanzierungs- oder Umkehrwechseln – beglichen hat.
(2) Der Kunde ist nur berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, soweit der Erwerber die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung (vgl. Abs. 6) nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Erwerber eine zur Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung etwaig vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. Die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung erlischt insbesondere in den unter § 6 Abs. 4 genannten Fällen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnis des Kunden durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber, insbesondere mit seinen Zahlungen, in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
(3) Für das Recht des Kunden, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen des vorstehenden Abs. (2) entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Kunde kein Eigentum an den ganzen oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Kunde und wir uns schon jetzt darüber einig, daß das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Kunde unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.
(4) Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet und untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischtem Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der übrigen Ware.
(5) Waren, an denen wir gem. der vorstehenden Abs. (3) und (4) Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten, ebenso wie die uns gem. vorstehendem Abs. (1) unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
(6) Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zu Gunsten des Kunden (= Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, wobei neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Kunden gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Kunde die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an uns ab. Im anderen Falle, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Waren.
(7) Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 125% zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuß der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlagen des Kunden nach unserer Auswahl freigegeben.
(8) Der Kunde ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Kunden im Sinne der Regelung in § 6 (4) kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr gegeben ist. Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung des Kunden widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber, insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Kunde auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
(9) Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die von uns abgetretenen Außenstände ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum/unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Intervention trägt der Kunde.
(10) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, auf unser erstes Anfordern, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
(11) Wir können in den Fällen des § 6 (4) vom Kunden verlangen, dass er uns die durch Weiterveräußerung entstehenden und gem. § 7 (6) an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann sind wir berechtigt, die Abtretung nach unserer Wahl offenzulegen.
§8 Leergut
Der Kunde ist verpflichtet, uns Leergut (Eurokisten, Paletten, Eurohaken etc.) in gleicher Art, Menge und gleichen Wertes zurückzugeben, wie er es zum Zwecke der Anlieferung erhalten hat. Das Leergut ist dabei nach den hygienischen Vorschriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ist dem Kunden die Rückgabe an uns bei Anlieferung unserer Ware nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld). Gerät der Kunde mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, so können wir nach einer angemessenen Nachfrist die Rücknahme verweigern und vom Käufer Schadenersatz in Geld verlangen.
§9 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
(1) Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und dabei entdeckte Mängel auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung zu vermerken und uns unverzüglich anzuzeigen. Später entdeckte Mängel sind uns ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
(2) Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Kunden die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
a) Die Rüge hat spätestens innerhalb einer Woche zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gem. vorstehendem Abs. (1) zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt eine abweichende Fristenregelung, wonach die Rüge innerhalb einer Woche nach Feststellung des verdeckten Mangels zu erfolgen hat.
b) Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder per Fax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern und Agenten sind unbeachtlich.
c) Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.
(3) Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehendem Abs. (1) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Kunde die gelieferte Ware vermischt, weiterverwendet, weiterveräußert oder mit ihrer Be- und Verarbeitung begonnen hat.
(4) Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
§10 Abnahme / Rückgabe
(1) Bei Werkleistungen werden wir dem Kunden erstellte Produkte zur Abnahme vorlegen. Der Kunde verpflichtet sich, das vorgelegte Produkt spätestens innerhalb von einer Woche auf seine Vertragsmäßigkeit hin zu überprüfen. Auf Wunsch von uns ist die Abnahmeprüfung unter Anwesenheit eines Mitarbeiters von uns durchzuführen.
(2) Nach erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung erklärt der Kunde gegenüber uns unverzüglich schriftlich die Abnahme. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn keine wesentlichen Abweichungen der Werkleistung gegenüber der Leistungsbeschreibung gem. oben § 4 festgestellt werden.
(3) Stellt der Kunde bei der Abnahmeprüfung Abweichungen gegenüber der Leistungsbeschreibung fest, teilt er uns dies unverzüglich schriftlich gemäß § 9 (2) mit.
(4) Wesentliche Abweichungen werden von uns innerhalb angemessener Frist beseitigt und dem Kunden die Leistung anschließend zur erneuten Abnahme vorgelegt; die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichungen. Nicht wesentliche Abweichungen werden vom Kunden schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mangel festgehalten und von uns im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.
(5) Wird die Abnahme aus einem anderen Grund, als wegen des Vorliegens eines Mangels im Sinne von Abs. 2 nicht erklärt, gelten die betreffenden Werkleistungen mit Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist als abgenommen. Darüber hinaus gilt die Abnahme stets als erfolgt, sobald der Kunde die Werkleistung im operativen Geschäftsbetrieb in Benutzung nimmt.
(6) Wird die Ware aus einem vom Kunden zu verantwortenden Grund zurückgegeben (z.B. Falschbestellung), so werden nach Rückerhalt der Ware in einwandfreiem Zustand und in Originalverpackung ab einem Warenwert von € 50,- maximal 70% des ursprünglichen Kaufpreises vergütet. Unterhalb eines Warenwertes von € 50,- entfällt die Rückvergütung. Die Rückvergütung entfällt ebenso für den Fall, dass die Ware nicht für uns oder anderweitig verwendbar ist.
§11 Rechte bei Mängeln
(1) Beim Kauf von gebrauchter Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen; insofern treten wir ggf. unsere Rechte gegen den Vorlieferanten an den Kunden ab. Bei generalüberholter Ware ist die Gewährleistung auf die von uns vorgenommenen Maßnahmen beschränkt, die in einem Protokoll dokumentiert sind, das dem Kunden beim Kauf übergeben wird. Bei Werkleistungen (z.B. Wartung, Inspektion) beschränkt sich die Gewährleistung auf die von uns vorgenommenen Maßnahmen. Eine sonstige Gewähr für den Gegenstand, an dem wir Maßnahmen durchführen (z.B. Motor), wird nicht übernommen.
(2) Bei Vorliegen eines Mangels wird die Ware nach unserer Wahl neu geliefert oder der Mangel beseitigt bzw. das Werk neu hergestellt oder der Mangel beseitigt (zusammen nachfolgend: „Nacherfüllung“). Zur Vornahme der Nacherfüllung hat der Kunde uns eine angemessene Frist einzuräumen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern bleibt unberührt.
(3) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(4) Weitergehende Rechte und Ansprüche wegen des Vorliegens eines Mangels stehen dem Kunden nicht zu. Insbesondere haften wir dem Kunden nicht auf Schadenersatz, es sei denn, dass der von uns gelieferten Ware eine von uns ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt oder auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(5) Bei Gewährleistungsfällen muss das Produkt in unserem Betrieb zur Verfügung gestellt werden. Etwaige Aus- und Einbaukosten sowie Transportkosten trägt der Kunde. Falls sich herausstellt, dass kein Mangel vorliegt, trägt der Kunde sämtliche angefallenen Kosten, insbesondere Reise-, Arbeits- und Materialkosten. § 478 BGB bleibt unberührt.
(6) Mängelansprüche verjähren, soweit nicht ein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Auslieferung bzw. Abnahme. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
§12 Haftungsbeschränkung
Die Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach folgenden Maßgaben:
(1) Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Wir haften ferner für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Für sonstige Schäden, die auf einer einfachen oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nur, wenn es sich um Vertragspflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). In diesem Falle ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Etwaige Haftungsbegrenzungen oder -ausschlüsse gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder bei Vorliegen einer Beschaffenheits- oder Herstellergarantie. Auch eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für unsere Organe, Angestellten und Mitarbeiter.
§13 Weitere Bestimmungen
(1) Soweit im Rahmen der Vertragserfüllung Software für den Kunden erstellt oder parametriert wird, erhält der Kunde an der Software bzw. der Parametrierung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung auf bzw. im Zusammenhang mit dem von DGS vertriebenen Produkt, sowie das Recht diese als Teil des/zusammen mit dem von DGS vertriebenen Produkts zu verwerten (und insoweit auch auf Dritte zu übertragen). Es wird kein Quellcode übergeben. Die Bearbeitung und sonstige Verbreitung/Übertragung der Software durch den Kunden ist ausgeschlossen; die zwingenden Rechte des Kunden gem. Art. 5 Abs. 1 und 6 der EU-Richtlinie vom 23.4.2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen.
(2) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten. Wir sind zur Abtretung unserer Rechte und Pflichten gegenüber dem Kunden berechtigt.
(3) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der Sitz von DGS.
(4) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Jede Änderung einer Vereinbarung bedarf der Schriftform, ebenso wie der Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
(5) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist Mainz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(6) Das Vertragsverhältnis unterfällt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(7) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung so weit wie möglich zu verwirklichen.
DGS AGB – Verkauf 2018/03